Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des  Bundesrates  die  allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
und Fernwärme ausgewogen gestalten.  Er  kann  dabei  die  Bestimmungen  der
Verträge  einheitlich  festsetzen  und Regelungen über den Vertragsabschluß,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte  und
Pflichten  der  Vertragspartner  festlegen;  hierbei sind die beiderseitigen
Interessen  angemessen  zu  berücksichtigen.  Die  Sätze  1  und  2   gelten
entsprechend     für     Bedingungen     öffentlich-rechtlich    gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.


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