Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
und Fernwärme ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und
Pflichten der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
converted with guide2html by Kochtopf